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Satzung der Sektion Oberland des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 26.04.2023


Allgemeines
Mitgliedschaft
Sektionsorgane
Vorstand
Beirat
Mitgliederversammlung
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/-innen; Auflösung

 

Zum Herunterladen:

Satzung als pdf-Dokument

Statute of the Oberland Section of the German Alpine Club (English Version)


Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Oberland des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in München.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.


§ 2 Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung sowie Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen. Hierzu zählen insbesondere die verschiedenen Formen des alpinen Skisports und des Kletterns, das Kajakfahren und das Mountainbiken, sowie die Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Entsprechenden Sportunterricht und Sportkurse einschließlich der Vermittlung von Bergrettungstechniken und bergmedizinischen Wissens;
c) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
d) Veranstaltung von Expeditionen;
e) Veranstaltung von alpin sportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gem. der strafbewehrten
Sportordnung des Deutscher Alpenverein e.V. (DAV);
f) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen und die Organisation von Trainingsmöglichkeiten an solchen Anlagen, die von Dritten betrieben werden;
g) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen und Routen;
h) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft (nach Maßgabe der einschlägigen Naturschutzgesetze) sowie von Tier- und Pflanzenwelt, jeweils der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
i) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
j) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet; Herausgabe von Publikationen;
k) Veranstaltung, Organisation und Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Lehrgängen, Informationsveranstaltungen und Informationsveranstaltungen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
l) Einrichtung einer Bibliothek und Ausleihe von Bergsportausrüstung, Sicherheits- und Kartenmaterial sowie einschlägiger Fachliteratur;
m) Förderung der Aus- und Fortbildung der Fachkräfte;
n) Laufende Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Sektionsarbeit, über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Vereinszwecke, jeweils in Form einer Mitgliederzeitschrift oder sonstiger Medien;
o) Pflege der Heimatkunde;
p) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
q) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
r) Evaluierung, Förderung und Initiierung von Aktivitäten zur Tourismuslenkung und Emissionsreduktion, insbesondere die Konzeption und Durchführung von nachhaltigen Mobilitätsprojekten.
s) Evaluierung, Konzeption, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zum Klimaschutz.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);Sponsorengelder;
e) Werbeeinnahmen;
f) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
g) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
h) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
i) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
j) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).


§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.


§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5a Vergütungsregelungen

1. Persönliche Aufwendungen und Auslagen, auch Reisekosten, werden, soweit sie im Interesse der Sektion notwendig waren, an Organmitglieder oder Vereinsmitglieder erstattet. Der Vorstand ist ermächtigt eine entsprechende Auslagenerstattungsregelung zu beschließen. Eine Erstattung erfolgt entweder gegen Nachweis konkret entstandener
Aufwendungen oder nach Maßgabe von beschlossenen Auslagenpauschalen. Die Auslagenpauschalen dürfen der Höhe nach die jeweils geltenden steuerfrei auszahlbaren Pauschbeträge des Lohnsteuerrechts nicht übersteigen.
2. Die Tätigkeit für den Verein im Rahmen einer Organstellung ist grundsätzlich ehrenamtlich und ohne Vergütungsanspruch. Davon abweichend kann durch Beschlussfassung des Vorstandes eine angemessene Vergütung für Zeitaufwand gewährt werden, bei der Bestimmung der Höhe ist § 2.4 zu beachten. § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung.
3. Soweit Mitglieder der Sektion hauptberuflich oder nebenberuflich oder gelegentlich für den Verein tätig sind und hierfür eine Vergütung erhalten sollen, richten sich die Einzelheiten nach dem im Einzelfall vom Vorstand oder von der Geschäftsführung erteilten Auftrag oder abgeschlossenem Vertrag


Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Satzung; Stand 26.04.2023 Seite 3 von 7 Sektion Oberland des DAV e.V. Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der
Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen
einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.


§ 7 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die  jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt. Für Mitglieder, die am SEPA – Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt die Belastung des Mitgliedsbeitrags immer am ersten Bankarbeitstag im Jahr unter Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenznummer der Sektion Oberland des Deutschen
Alpenvereins (DAV) e.V.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.


§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie werden von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.


§ 9 Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme kann eine Gebühr erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;

b) durch Tod;

c) durch Streichung;

d) durch Ausschluss.


§ 11 Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Die Mitteilung des Austritts muss der Sektion bis spätestens 30. September zugegangen sein.
2. Ein Mitglied, das seine Beiträge bis 31. Mai nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand oder aufgrund einer generell-abstrakten Vorstandsentscheidung durch den Geschäftsführer gestrichen werden. Es gilt damit als ausgeschieden, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf


§ 12 Ausschluss

1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.

2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft

3. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder
gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft


§ 13 Abteilungen, Gruppen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen und Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Abteilungen und Gruppen wählen einen Leiter aus ihrer Mitte.
4. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden. Ein Etat der Abteilungen oder Gruppen ist, auch soweit dort ein besonderer Mitgliedsbeitrag erhoben wird, Teil des allgemeinen Sektionshaushaltes und wird nach den Haushaltsgrundsätzen der Sektion verwaltet.
5. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
6. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.


Sektionsorgane

§ 14 Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung;
d) der Ehrenrat.


Vorstand

§ 15 Zusammensetzung und Wahl

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie drei Beisitzern/innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, sowie in Blockwahl, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verkürzt oder verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus oder ist es für längere Zeit an der Ausübung seiner Geschäfte gehindert, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Bis zur Wahl bestellt der übrige Vorstand ein Ersatzmitglied


§ 16 Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 20.000,- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden handeln.


§ 17 Aufgaben

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, es sei denn diese Satzung enthält ausdrücklich eine andere Regelung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er stellt den Haushaltsplan auf und informiert die Mitgliederversammlung darüber.  Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind.
Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 18 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Statt in einer Sitzung nach Abs. 1 kann ein Beschluss auch durch schriftliche oder elektronische Stimmenabgabe der Mehrheit alle Vorstandsmitglieder gefasst werden.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
5. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. Ein(e) vom Vorstand angestellte(r) Geschäftsführer(in) ist besonderer Vertreter des Vereins (§ 30 BGB), beschränkt auf den ihm/ihr zugewiesenen Geschäftskreis. Er/Sie ist nicht Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin und deren/dessen Stellvertretung ist zur Vertretung der Sektion bei Geschäften über einen Vermögenswert von bis zu 10.000,- Euro alleine vertretungsberechtigt, bei einem Vermögenswert bis zu 20.000,- Euro zusammen mit einem weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitglied.


Beirat

§ 19 Zusammensetzung, Aufgaben

1. Dem Beirat gehören an: die Leiter der Abteilungen und Gruppen gem. § 13 dieser Satzung, weitere von der Mitgliederversammlung zur Erledigung bestimmter Aufgaben bestellte Referenten sowie die gem. § 8 Abs. 1 gewählten Ehrenmitglieder. Die Sektionsjugend kann für jeweils drei aktive und voneinander unabhängige Jugendgruppen gemäß § 13.2
dieser Satzung jeweils einen Jugendleiter, der gem. § 13.2 aktiv in die Jugendarbeit eingebunden ist, mit Sitz und Stimme zur Wahl in den Beirat vorschlagen. Der Geschäftsführer hat Sitz und Stimme im Beirat. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
2. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Beirats während seiner Amtsdauer aus oder ist es für längere Zeit an der Ausübung seiner Geschäfte gehindert, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Bis zur Wahl bestellt der Vorstand nach Anhörung des
Beirats ein Ersatzmitglied.
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Dieser beruft unter Angabe der Tagesordnung die Sitzungen des Beirats nach Bedarf ein und leitet sie. Der Beirat muss einberufen werden, wenn es mindestens 15 seiner Mitglieder verlangen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Vor einer wichtigen Beschlussfassung durch den Vorstand müssen die sachlich zuständigen Mitglieder des Beirates gehört werden. Der Beirat kann in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten vom Vorstand Auskunft und Akteneinsicht sowie die Einberufung einer
gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand verlangen.
5. Der Beirat kann sich analog § 13 Nr. 3 eine Geschäftsordnung geben.
6. Dem Vorstand soll Gelegenheit zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirats gegeben werden. Ein Stimmrecht kommt dem Vorstand nicht zu.
7. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung gilt § 16 Satz 4 entsprechend. Beschlussfassungen haben getrennt zu erfolgen.
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §15 Abs. 2 und 3 sowie des §18 Abs.1 bis 4 entsprechend.


Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder bis spätestens vier Wochen vorher entweder durch Anzeige in der Vereinszeitung und durch Aushang in der Servicestelle oder alternativ durch Veröffentlichung in der Süddeutschen Zeitung und im Münchner Merkur eingeladen werden müssen; dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Sieht die Tagesordnung eine Änderung der Satzung vor, sind zudem die Bestimmungen der Satzung zu nennen, die geändert werden sollen. Im Falle der Einberufung durch Anzeige in der Vereinszeitung und durch Aushang in der Servicestelle beginnt die Einberufungsfrist mit dem Tage des Aushangs.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 2,5% der Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirates schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
3. Der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen oder die gesamte Mitgliederversammlung elektronisch durchzuführen.
4. Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für die Sektion oder die Sektionsmitglieder nicht zumutbar ist, ist ein Beschluss auch dann gültig, wenn auf Entscheidung des Vorstandes die Abstimmung im schriftlichen Verfahren dergestalt erfolgt, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin der Beschluss elektronisch oder schriftlich mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
5. Bei einer Vorgehensweise nach Abs. 3 oder Abs. 4 sind insbesondere die Authentifizierung der elektronisch oder schriftlich Teilnehmenden und das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu gewährleisten.

 

§ 21 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) die Mitglieder des Vorstands, des Beirats, des Ehrenrats (mit Ausnahme der dem Vorstand angehörigen Mitglieder des Ehrenrats) und Rechnungsprüfer/innen zu wählen und abzuberufen;
d) den Haushaltsplan des laufenden Jahres entgegenzunehmen;
e) den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und im Falle besonderer finanzieller Belastungen der Sektion Umlagen festzusetzen;
f) die Satzung zu ändern;
g) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
h) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des DAV


§ 22 Geschäftsordnung

1. Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Durch eine vom Vorstand bestimmte Person ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von der die Niederschrift anfertigenden Person eigenhändig unterzeichnet sein.
2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung, die bis zum 15. Dezember des Vorjahres beim Vorstand schriftlich eingehen, sind auf deren Tagesordnung zu setzen.
3. Beschlüsse dürfen nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden.


Ehrenrat, Rechnungsprüfer/-innen; Auflösung

§ 23 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die Übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem.
3. Der Ehrenrat ist berufen, um 
a) Streitigkeiten aller Art innerhalb der Sektion zu schlichten;
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des §15 Abs.2 und 3 sowie §18 Abs. 1 bis 4 entsprechend.


§ 24 Rechnungsprüfer/-innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen. Für die Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Rechnungsprüfer gelten § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend. Mitglieder von Organen der Sektion können nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.
2. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen und die Rechnungslegung zu prüfen. Sie haben die Kassengeschäfte und Buchhaltung der Sektion zu überwachen. Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.
3. Die Rechnungsprüfer können auch unterjährig jederzeit schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist von der Vorstandschaft die Vorlage des Rechnungswesens, des Belegmaterials und der Geschäftsunterlagen verlangen, diese einsehen und prüfen.
4. Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht schriftlich anzufertigen und der Vorstandschaft zuzuleiten. Bei Prüfung einer Rechnungslegung von Sektionsorganen hat der schriftliche Prüfungsbericht einen Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung des Vorstands oder von sonstigen Organen des Vereins zu enthalten. Die Rechnungsprüfer erläutern Ihren Jahres-Prüfbericht sowie Ihren Vorschlag zur Frage der Entlastung des Vorstandes oder sonstiger Organe des Vereins darüber hinaus mündlich der Mitgliederversammlung.


§ 25 Auflösung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
2. Sind weniger als 200 der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich unter erneuter Einhaltung der Ladungsfrist einberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
3. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende
Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der
österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV
beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollten die oben angeführten Körperschaften im Zeitpunkt der Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die
Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die
Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 08.04.1997, geändert in der Mitgliedversammlung vom 08.05.2001, 28.04.2005, 25.04.2006, 24.04.2012, 29.04.2014, 25.04.2017, 30.04.2019, 26.04.2023.