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Geschäftsordnung der Kajakgruppe Sektion Oberland des DAV

I. Name

Die Kajakgruppe ist eine Gruppe im Sinne des § 13 der Satzung der Sektion Oberland des DAV e.V. (nachfolgend „Sektion Oberland“ genannt). Sie führt den Namen: Kajakgruppe Sektion Oberland des DAV (nachfolgend „Kajakgruppe“ genannt).

II. Zweck und Ziel

Die Kajakgruppe ist eine offene Interessiertengemeinschaft von Flußwanderfahrern und Wildwasserfahrern zum Zwecke von gemeinsamen Ausfahrten und der Ausbildung. Bei allen Unternehmungen sind dabei ein wesentliches Ziel der pflegliche Umgang mit der Natur sowie die Sensibilisierung der Mitglieder für den bewussten und sensiblen Umgang mit der Natur. Die in der Satzung der Sektion Oberland niedergelegten Vereinszwecke und  Mittel zu deren Erreichung gelten ergänzend und sind bei allen Aktivitäten der Kajakgruppe zu beachten.
Die Kajakgruppe ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (nachfolgend „BLSV“ genannt) und des Bayerischen Kanu-Verband e.V. (nachfolgend „BKV“ genannt) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Bei Widersprüchen dieser Satzungen und Ordnungen zu entsprechenden Satzungen und Ordnungen der Sektion Oberland gelten letztere vorrangig. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der Kajakgruppe wird auch deren individuelle Zugehörigkeit zum BLSV und BKV vermittelt. Die entsprechende Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mitglieder der Kajakgruppe durch diese oder durch die Sektion Oberland an den BLSV und den BKV erfolgt unter strikter Beachtung aller hierfür einschlägigen rechtlichen Vorschriften und Rahmenbedingungen.

III. Verhältnis zur Sektion Oberland

Die Kajakgruppe ist an die Satzung der Sektion Oberland sowie an Beschlüsse und Anordnungen deren Sektionsorgane gebunden.
Die Kajakgruppe verwaltet die für sie im Haushalt der Sektion Oberland ausgewiesenen Finanzmittel nach eigenem Haushaltsplan entsprechend dem Zweck und Ziel der Kajakgruppe. Ein Anspruch der Kajakgruppe gegenüber der Sektion Oberland auf eine Zuweisung solcher finanziellen Mittel oder auf Zuweisung von finanziellen Mitteln in einer bestimmten Höhe besteht nicht. Sämtliche durch die Sektion Oberland an die Kajakgruppe zugewiesenen finanziellen Mittel bleiben alleiniges Eigentum der Sektion Oberland und werden durch die Kajakgruppe treuhänderisch verwaltet. Das Haushaltsjahr der Sektion Oberland ist auch das Haushaltsjahr der Kajakgruppe.
Es gelten die entsprechenden Bestimmungen und Ordnungen der Sektion Oberland in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Kajakgruppe hält die Sektion Oberland über personelle Veränderungen und Veranstaltungen der Kajakgruppe stets und zeitnah, möglichst im Voraus, auf dem Laufenden.
Die Kajakgruppe hat keine eigenständige Rechtspersönlichkeit.

IV. Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Kajakgruppe steht jedem Mitglied der Sektion Oberland und Plusmitgliedern der Sektion München des DAV e.V. (nachfolgend „Sektion München“ genannt) offen. Die Mitglieder beantragen die Aufnahme in die Kajakgruppe in Schrift- oder Textform oder über das Internet bei der Gruppenleitung (Ziffer V.1) und werden, vorbehaltlich Satz 3, in einer Liste namentlich verzeichnet.

2. Über die Aufnahme des Mitgliedes in die Kajakgruppe entscheidet die Gruppenleitung (Ziffer V.1).

3. Ein Austritt aus der Kajakgruppe ist von dem Mitglied schriftlich oder in Textform gegenüber der Gruppenleitung (Ziffer V.1) zu erklären. Die Gruppenleitung streicht das betroffene Mitglied unverzüglich nach Zugang der Austrittserklärung aus der Mitgliederliste und löscht eventuell weitere bei der Kajakgruppe verarbeitete personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Vorschriften. Ein Anspruch auf Rückerstattung eines zum Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung bereits entrichteten oder Erlass eines zum Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung bereits fälligen besonderen Mitgliedsbeitrags besteht nicht.

4. Ein Kündigung der Mitgliedschaft bei der Sektion Oberland oder der Plusmitgliedschaft bei der Sektion München hat die Streichung aus der Mitgliedsliste der Kajakgruppe zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Kündigung zur Folge. Eine Streichung aus der Mitgliederliste der Kajakgruppe hat keine Kündigung der Mitgliedschaft bei der Sektion Oberland oder der Sektion München zur Folge. Diese Mitgliedschaften bleiben weiter unverändert bestehen und bedürfen einer gesonderten Kündigung entsprechend den Regelungen deren jeweiliger Satzung.

5. Die Mitglieder erklären sich mit der Veröffentlichung von Bildern und Filmen in Vereinsmedien der Kajakgruppe und der Sektion Oberland einverstanden. Widerspruch hiergegen ist jederzeit möglich und an den Leiter der Kajakgruppe zu richten. Die Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich ohne die Nennung des Namens oder anderer personenbezogener Daten des Mitglieds. Die Veröffentlichung soll auf unbestimmte Zeit erfolgen. Die Veröffentlichung der Fotos/Videos erfolgt unentgeltlich. Die Fotos/Videos können nach deren Veröffentlichung von beliebigen Personen – im Gruppenintranet von beliebigen Personen mit der Gruppenmitgliedschaft in o.g. Gruppe – weltweit abgerufen und betrachtet werden. Die Fotos/Videos können von beliebigen Personen – im Gruppenintranet von beliebigen Personen mit der Gruppenmitgliedschaft in o.g. Gruppe – heruntergeladen, weiterverwendet oder an andere Personen weitergegeben werden. Die Einwilligung ist freiwillig. Wird sie nicht erteilt, entstehen keine Nachteile. Die Einwilligung ist gegenüber dem Veranlasser jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, ohne die Notwendigkeit von Gründen hierfür, widerrufbar. Ein Widerruf ist formlos möglich, aus Dokumentationsgründen raten wir jedoch zu einem schriftlichen Widerruf oder einem Widerruf per Email. Nach Zugang des Widerrufs werden die Fotos/Videos, auf denen der/die Widerrufende zu erkennen ist, von der jeweiligen Plattform gelöscht, vorbehaltlich der technischen Umsetzbarkeit. Eine Löschung ist z.B. bei bereits versendeten elektronischen Newslettern und bei bereits ausgegebenen gedruckten oder bereits versendeten elektronischen Publikationen grundsätzlich nicht nachträglich möglich.

6. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kajakgruppe bestimmen sich nach der Satzung der Sektion Oberland sowie ergänzend dazu nach dieser Geschäftsordnung, in ihren jeweils gültigen Fassungen.

7. Für die Teilnahme an gemeinsamen Unternehmungen, für Ausrüstung und Haftung gelten die Teilnahmebedingungen der Sektion Oberland für von dieser organisierte Veranstaltungen (www.alpenverein-muenchen-oberland.de), sowie deren Vereinssatzung. Weitere Einzelheiten kann die Gruppenleitung (Ziffer V.1) festlegen, sofern diese nicht den vorgenannten Bestimmungen der Sektion Oberland widersprechen.

8. An Veranstaltungen der Kajakgruppe dürfen grundsätzlich nur Mitglieder der Kajakgruppe teilnehmen, sofern sie Mitglied der Sektion Oberland oder Plusmitglieder der Sektion München sind. Personen, die nicht Mitglieder der Sektion Oberland oder Plusmitglieder der Sektion München sind, dürfen maximal fünf Mal an Veranstaltungen der Kajakgruppe i.S. eines Hineinschnupperns in die Gruppe teilnehmen, sofern sie die für die jeweilige Veranstaltung notwendigen Voraussetzungen erfüllen und den Beitrag für die von der Sektion Oberland abgeschlossene Zusatzversicherung zur Teilnahme an Sektionsveranstaltungen entrichtet haben. Die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen der Kajakgruppe von Personen die nicht Mitglied der Kajakgruppe und/oder der Sektion Oberland oder Plusmitglied der Sektion München sind, bedarf der vorherigen Einwilligung  durch den Vorstand der Sektion Oberland. Von Veranstaltungen, die besondere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit oder die Ausrüstung erfordern, kann ein Mitglied, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, vom Veranstaltungsleiter ausgeschlossen werden.

V. Aufbau der Gruppe

1. Leitung

Für die Wahl, die Amtsdauer, die Aufgabe und Geschäftsführung der Gruppenleitung gelten die entsprechenden Bestimmungen (§§ 15 ff.) der Satzung der Sektion Oberland sinngemäß. Ergänzend hierzu gilt:

Die Gruppenleitung der Kajakgruppe (nachfolgend „Gruppenleitung“ genannt) besteht aus dem Gruppenleiter, einem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Materialwart und ggf. dem Vertreter der Kajakjugend, sofern diese das wünscht. Die Mitglieder der Gruppenleitung müssen Mitglieder der Kajakgruppe sein.
Der Gruppenleiter (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) kann Rechtsgeschäfte für die Gruppe im Rahmen des von der Mitgliederversammlung der Sektion Oberland genehmigten Haushalts bis zum Betrag in Höhe von € 250.- (brutto) im Einzelfall vornehmen. Bei Rechtsgeschäften über höhere Beträge ist ein vorheriger Beschluss der Gruppenleitung herbeizuführen. Die Finanzordnung der Sektion Oberland ist zu beachten.
Die Amtsdauer der Gruppenleitung beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder der Gruppenleitung werden jeweils individuell und einzeln von den Mitgliedern der Kajakgruppe in der Mitgliederversammlung der Kajakgruppe in mündlicher und offener Abstimmung gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von wenigstens einem anwesenden Mitglied bei Aufruf des entsprechenden Punktes der Tagesordnung im Rahmen einer Mitgliederversammlung der Kajakgruppe verlangt wird.
Passiv und aktiv wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder der Kajakgruppe; dies gilt ausdrücklich nicht betreffend die passive Wahlberechtigung für das Amt des Vertreters der Kajakjugend.
Als Mitglied der Gruppenleitung ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Kajakgruppe schlägt den in deren Mitgliederversammlung gewählten Gruppenleiter der Mitgliederversammlung der Sektion Oberland zur Aufnahme in den Beirat gem. § 19 der Satzung der Sektion Oberland vor.
Die Gruppenleitung wird bei Bedarf und unter Angabe einer Tagesordnung vom Gruppenleiter (im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter) schriftlich oder in Textform zur Sitzung einberufen. Die Einberufung hat den Mitgliedern der Gruppenleitung mindestens 5 Kalendertage vor dem entsprechenden Termin zuzugehen.
Die Gruppenleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse der Gruppenleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Gruppenleitung kann keine Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
2. Mitgliederversammlung

Für die Einberufung, die Aufgaben und den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung der Kajakgruppe gelten entsprechenden Bestimmungen der Satzung der Sektion Oberland  (§§ 20 ff.) für deren Mitgliederversammlung sinngemäß bis auf nachfolgende Änderungen:

Die Gruppenleitung beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung hat den Mitgliedern der Kajakgruppe, unter gleichzeitiger Nennung der Tagesordnung,  spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich oder in Textform zuzugehen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Sektion Oberland stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder der Kajakgruppe schriftlich oder in Textform, unter Angabe des Grundes, gegenüber der Gruppenleitung beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung der Kajakgruppe kann gem. § 13 Punkt 4 der Satzung der Sektion Oberland dem Vorstand der Sektion Oberland einen besonderen Mitgliedsbeitrag zur Genehmigung vorschlagen. Dieser Beitrag ist ab dem Zeitpunkt der Einwilligung durch den Vorstand der Sektion Oberland gültig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

VI. Generalklausel

Die Geschäftsordnung der Kajakgruppe kann nicht alle im Einzelfall auftretende Vorfälle regeln. Sie soll vielmehr die Richtwerte setzen. In Zweifelsfragen entscheidet der Vorstand der Sektion Oberland oder deren Mitgliederversammlung.

VII. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung der Kajakgruppe beschlossen und entsprechend § 13 Punkt 3 der Satzung der Sektion Oberland vom Sektionsvorstand genehmigt worden ist.

 

Dr. Walter Treibel       Reiner Knäusl            Anton Grießbach
1. Vorsitzender           Rechtsreferent          Leiter der Kajakgruppe