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Was sind amtliche Schutzgebiete?

Amtliche Schutzgebiete werden vom Freistaat Bayern oder den Landkreisen festgelegt und unterliegen einer staatlichen und kommunalen Kontrolle. Die bekanntesten sind die Naturschutzgebiete und die Landschaftsschutzgebiete.



Naturschutzgebiete sind – nach den Nationalparks – die strengste Form von Schutzgebieten. Es handelt sich oft um Gebiete, die eine besondere Funktion als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten haben. Der Aufenthalt ist erlaubt, Störungen sind jedoch streng verboten – etwa das Baden in Gewässern, freilaufende Hunde oder Zelten. Die Naturschutzgebiete sind in den AV-Karten, im BayernAtlas sowie in Tourenportalen wie alpenvereinaktiv.com verzeichnet.

Diese amtlichen Schutzgebiete umfassen tendenziell große Flächen, etwa das Rotwand-Gebiet im Mangfallgebirge oder das Wetterstein-Gebiet südlich von Garmisch-Partenkirchen. Diese Schutzgebiete dürfen grundsätzlich frei betreten werden, es gibt jedoch unterschiedliche Regelungen und Verbote je nach Gebiet. So gilt meistens die Leinenpflicht für Hunde, Wege dürfen nicht mit dem Fahrrad befahren, Blumen nicht gepflückt werden und Drohnenflüge sind ebenfalls verboten. Kontrolliert wird das teilweise von eigenen Rangern und grundsätzlich von der Polizei, die auch bei Verstößen Anzeige erstatten kann. 

Etwas weniger bekannt sind den meisten die sogenannten "Natura 2000"-Gebiete, die EU-weit zu finden sind. Sie fußen auf der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) von 1992, deren Zweck der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten zum Erhalt der Artenvielfalt und der Ökosysteme ist. Besonderen Schutz erhalten hierbei bestimmte Vögel in Special-Protection-Area-Gebieten (SPA) im Rahmen der Vogelschutz-Richtlinie.

Flora-Fauna-Habitats-Richtlinie (= FFH)

Die Flora-Fauna-Habitats-Richtlinie (= FFH) ist eine Gesetzesinitiative der Europäischen Union, um den Lebensraum bedrohter Arten in Europa zu erhalten. Jedes EU-Land hat die Verpflichtung, sensible ökologische Lebensräume zu schützen und deren Zustand zu sicher und sich der Lebensraum dort nicht verschlechtern darf. Dieser Verpflichtung wird mit dem neu ausgewiesenen Wildschutzgebiet nachgekommen.